Weder die Tatsache, dass sie von einem falschen Unfallhergang ausging (E. 5.3.), noch die oben erwähnten, von der Hausärztin Dr. med. D._____ getätigten Ausführungen (E. 3.2.1.) genügen, um auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 11. Juni 2024 zu schaffen. Auch den anderen sich in den Akten befindlichen Arztberichten können keine den Ausführungen von Dr. med. E._____ widersprechenden Aussagen entnommen werden. - 10 -