Die Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom 11. Juni 2024 (VB 29) berücksichtigt die massgebenden Beschwerden sowie Vorakten und ist in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie der Einschätzung betreffend die Bedeutung des Ereignisses vom 26. März 2024 für die von der Beschwerdeführerin (noch) geklagten Beschwerden einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 2.2.1.). Weder die Tatsache, dass sie von einem falschen Unfallhergang ausging (E. 5.3.), noch die oben erwähnten, von der Hausärztin Dr. med. D.__