4.3. Was den zwischen den Parteien umstrittenen Unfallhergang betrifft (E. 3.1.1.), ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der natürlichen Kausalität, anders als für jene der adäquaten Kausalität, die aus dem Unfall resultierende Verletzung und nicht der Unfallhergang selbst massgebend ist. Auch wenn sich der Unfall wie von der Beschwerdeführerin dargelegt zugetragen hätte, würde dies an der Beurteilung der natürlichen Kausalität somit nichts ändern. Aus denselben Gründen vermag daran auch nichts zu ändern, dass die versicherungsinterne Ärztin Dr. med. E._____ davon ausging, dass ein Treppensturz stattgefunden hat, was nach Lage der Akten falsch ist.