Enge L5 links vorliegen würden (E. 3.1.2.), worauf auch die versicherungsinterne Ärztin verwies (E. 3.2.). Überdies führte die Beschwerdeführerin selbst aus, sie habe bereits vor dem Unfall leichte Rückenprobleme gehabt (E. 4.). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Unfall zu einer Verschlimmerung dieses Vorzustandes geführt hat (vgl. E. 3.2. und E. 4.). Umstritten ist hingegen, ob diese Verschlimmerung nur vorübergehend ist und damit spätestens per Ende Oktober der status quo sine erreicht war, oder ob aufgrund des Unfalles eine richtungsweisende Verschlechterung eingetreten ist.