sion. Es sei eine höchstens vorübergehende Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung/Exazerbierung bei bekannten vorbestehenden degenerativen Veränderungen über einen maximalen Zeitraum von drei Monaten gegeben. Beschwerden darüber hinaus seien mit den vorbekannten degenerativen Veränderungen zu erklären (VB 29).