2.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich sowohl in ihrer Verfügung vom 5. November 2024 (VB 61) als auch in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 (VB 72) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung von Dr. med. E._____, Fachärztin für Chirurgie, vom 11. Juni 2024. Diese führte aus, die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtig gewesen. Mit Verweis auf den Bericht der Hausärztin und das CT vom 30. März 2024 legte sie dar, es bestünden vorbestehende ausgedehnte multisegmentale degenerative Veränderungen ohne frische strukturelle Lä-