Der Unfallversicherer hat nur Leistungen für ein unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehendes Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen, wenn im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auftreten und davon auszugehen ist, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist. Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis auf 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f. mit weiteren Hinweisen).