2.4. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2025. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 72) ihre Leistungen zu Recht per 31. Oktober 2024 eingestellt hat. -3- Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).