Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen (Taggelder und Heilkosten). Nach Rücksprache mit der versicherungsinternen Ärztin stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2024 ihre Leistungen mangels Kausalität des Ereignisses für die noch geklagten Beschwerden per 31. Oktober 2024 ein. Die am 24. November 2024 dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 ab.