Es ist somit abzuklären, ob eine Labrumläsion bereits damals bestanden hatte und diese lediglich vom Radiologen nicht beschrieben wurde, oder tatsächlich keine Labrumläsion dokumentiert wurde. Der behandelnde Facharzt und der Kreisarzt gehen vorliegend von einem unterschiedlichen medizinischen Sachverhalt aus. Ein feststehender medizinischer Sachverhalt ist jedoch Voraussetzung für die Beweistauglichkeit einer Aktenbeurteilung, wie sie der Kreisarzt verfasst hat (vgl. E. 4.4.3. hiervor).