Worauf Dr. med. N._____ diese Einschätzung stützte, geht aus seinem Bericht vom 19. August 2024 nicht hervor. Auch aus der Beurteilung vom 18. Juni 2024 ergibt sich nicht, ob Dr. med. D._____ die MRI vom 3. Januar 2023 selbst gesichtet oder ob er sich allein auf die radiologischen Berichte gestützt hatte (bei den Akten befinden sich lediglich die Röntgenbilder vom 12. Dezember 2023 [VB 51]). Es ist somit abzuklären, ob eine Labrumläsion bereits damals bestanden hatte und diese lediglich vom Radiologen nicht beschrieben wurde, oder tatsächlich keine Labrumläsion dokumentiert wurde.