satz sowie unter Vibrationsbelastung hingewiesen (VB 190 S. 4). Dr. med. G._____ beschrieb nach anfänglich postoperativer Besserung in seinem Bericht vom 15. Februar 2024, dass beruflich wohl eine Umorientierung vorgesehen sei und dass keine operative Verbesserung mehr möglich sei, sondern allein physiotherapeutische Behandlung zur Linderung beitragen könne (VB 177 S. 2). Auch Dr. med. N._____ schloss in seinem Bericht vom 19. August 2024 aktuell eine Rückkehr in den bisherigen Beruf aus (VB 244 S. 2), und auch in den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. M._____ wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (VB 210; 214; 224; 141).