Weiter bestehen hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit klare Widersprüche zwischen der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D._____ und den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Während Dr. med. D._____ unter Verweis auf eine Studie spätestens sechs Monate nach der Operation vom 19. April 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte (VB 209 S. 4), wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 9. November 2023 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit verneint und auf Einschränkungen bei Tätigkeiten über Kopf, bei körperfernem Kraftein- - 11 -