5.2.9. Dr. med. N._____ hielt auf entsprechende Anfrage hin in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 19. August 2024 fest, es handle sich nach wie vor um Schmerzen nach dem Unfall im Jahr 2022. Zuvor habe die Beschwerdeführerin an keinen Schmerzen gelitten. Die Labrumläsion sei bereits damals in der Bildgebung gesehen worden, jedoch nicht durch den Radiologen beschrieben worden. Nach gegenwärtiger Diagnostik lasse sich die Ursache der Beschwerden nicht eindeutig zuordnen, die wahrscheinlichste Ursache bestehe nach vorliegender MRI-Di- agnostik in einer Läsion des vorderen Labrums.