Zudem hätten sie in widersprüchlicher Weise gleich selbst im Schreiben vom 19. August 2024 festgehalten, dass sie die Beschwerden keinem eindeutigen strukturellen Korrelat zuordnen könnten. Es bleibe anzumerken, dass, selbst wenn sich eine Labrumläsion zeigen sollte, welche jedoch nachweislich nicht durch das Ereignis entstanden sei, dies das geltend gemachte Beschwerdeausmass der Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermöge. Seine Beurteilung vom 17. Juni 2024 habe folglich Bestand (VB 258 S. 3).