keine Pathologie ausgewiesen werden können. Wegen der diffusen, langanhaltenden Beschwerden habe eine Rehabilitation in W._____ stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe über anhaltende Schmerzen berichtet. Im Bericht des Kantonsspitals B._____ vom 15. Februar 2024 sei festgehalten worden, dass nach letztmaliger Konsultation vom Juli 2023 die Beschwerdeführerin auch durch die Kollegen der Neurologie abgeklärt worden sei. Auch hier hätten sich keine objektivierbaren Befunde feststellen lassen. Zudem sei eine stationäre Abklärung in der Rehaklinik C._____ erfolgt.