1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr das Akteneinsichtsrecht erst mit wesentlicher Verzögerung gewährt und wesentliche Unterlagen nicht vor Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 227) bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids offengelegt habe (Beschwerde Rz. 17 ff.; Rz. 28 ff.).