"1. Hauptantrag: Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen und der Beschwerdeführerin weiterhin Versicherungsleistungen auszuschütten. 2. Eventualantrag: Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer."