Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 und die Einsprache nach erneuter Rücksprache mit dem Kreisarzt mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: