Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie erwerbliche und medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen mehrfach Rücksprache mit den Kreisärzten. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 stellte sie die Versicherungsleistungen per 30. Juli 2024 ein und entzog einer allfälligen Einsprache gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.