Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.118 / mg / GM Art. 171 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Marcel Lanz, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1989 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als gemäss Schadenmeldung vom 16. Dezember 2022 am 12. Dezember 2022 beim Ziehen eines Palet- tenrollwagens ein Arbeitskollege mit seinem Gabelstapler in diesen Palet- tenrollwagen fuhr und sich die Beschwerdeführerin dadurch eine Verlet- zung an der rechten Schulter zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie erwerbliche und medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen mehrfach Rücksprache mit den Kreisärzten. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 stellte sie die Versicherungs- leistungen per 30. Juli 2024 ein und entzog einer allfälligen Einsprache ge- gen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache und beantragte unter anderem die Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 und die Einsprache nach erneuter Rücksprache mit dem Kreisarzt mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Hauptantrag: Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Beschwer- degegnerin vom 12. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen und der Be- schwerdeführerin weiterhin Versicherungsleistungen auszuschütten. 2. Eventualantrag: Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfah- ren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher Mehrwert- steuer." Zudem beantragte sie für den Fall, dass der Hauptantrag abgewiesen und der Eventualantrag gutgeheissen würde: " Zur Abklärung des Sachverhalts ist ein versicherungsexternes Gutachten bei einem Spezialisten einzuholen und gestützt darauf über den Leistungs- anspruch neu zu verfügen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 16. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin das Urteil des Versi- cherungsgerichts VBE.2024.566 vom 21. August 2025 ein, mit welchem ihre gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, vom 28. Oktober 2024 erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen wor- den, die fragliche Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren medi- zinischen Abklärungen und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückgewiesen worden war. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Beschwer- degegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr das Akteneinsichtsrecht erst mit wesentlicher Verzögerung gewährt und wesentliche Unterlagen nicht vor Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 227) bzw. des angefochtenen Einsprache- entscheids offengelegt habe (Beschwerde Rz. 17 ff.; Rz. 28 ff.). Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben, denn rechtsprechungs- gemäss kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwal- tung wäre ferner selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli- chen Gehörs abzusehen, würde eine solche doch einzig zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). In diesem Sinne ist materiell über die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin betreffend das Ereignis vom 12. Dezember 2022 zu entscheiden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Dezember 2022 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 per 30. Juli 2024 eingestellt hat (VB 259). -4- 3. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). 4. 4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (VB 259) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. Juni (VB 209) und 25. November 2024 (VB 258). 4.2. Dr. med. D._____ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 18. Juni 2024 fest, die Beschwerdeführerin habe am 12. Dezember 2022 einen Arbeitsunfall erlitten. Man habe die Diagnose einer partiellen Läsion der langen Bi- zepssehne, welche Beschwerden verursache, gestellt. Die Beschwerde- führerin sei am 19. April 2023 operativ versorgt worden. Nach dem stattge- habten Eingriff, einer Schulterarthroskopie mit Durchtrennung einer Syne- chie und einer Tenotomie/-dese der langen Bizepssehne, seien nach em- pirischer Erfahrung auch körperlich schwere Arbeiten nach drei bis sechs Monaten wieder durchführbar. Wegen diffus persistierender Beschwerden sei durch die Behandler am Kantonsspital B._____ eine neurologische Ab- klärung veranlasst worden. Gemäss den vorliegenden Berichten habe hier -5- keine Pathologie ausgewiesen werden können. Wegen der diffusen, lang- anhaltenden Beschwerden habe eine Rehabilitation in W._____ stattgefun- den. Die Beschwerdeführerin habe über anhaltende Schmerzen berichtet. Im Bericht des Kantonsspitals B._____ vom 15. Februar 2024 sei festge- halten worden, dass nach letztmaliger Konsultation vom Juli 2023 die Be- schwerdeführerin auch durch die Kollegen der Neurologie abgeklärt wor- den sei. Auch hier hätten sich keine objektivierbaren Befunde feststellen lassen. Zudem sei eine stationäre Abklärung in der Rehaklinik C._____ er- folgt. Hier habe vor allem auch durch psychosomatische Herangehenswei- sen bezüglich der Schmerzverarbeitung doch ein deutlicher Benefit erzielt werden können. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass spätestens am 15. Februar 2024 kein objektivierbarer struktureller Befund mehr aus- gewiesen gewesen sei, welcher die beklagten Beschwerden der Beschwer- deführerin hätte erklären können. Weiter sei anzumerken, dass der Einschätzung der Kollegen der Rehaklinik C._____ bezüglich der Arbeitsfähigkeit (Zumutbarkeitsbeurteilung) nicht gefolgt werde. Nach einer Tenodese der langen Bizepssehne seien auch körperlich schwere Arbeiten problemlos wieder möglich nach entsprechen- der Heilungsphase von vier bis maximal sechs Monaten postoperativ. Es werde nicht begründet – anhand eines morphologischen Korrelats –, wa- rum in diesem spezifischen Fall noch immer eine eingeschränkte Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehen solle. In der Klinik K._____ sei eine neue Verdachtsdiagnose im Sinne von Lab- rumschmerzen, also Schmerzen, die von der Gelenkslippe ausgingen, ge- stellt worden. Hierzu sei anzumerken, dass es keinen objektivierbaren Be- fund gebe, welcher eine entsprechende Pathologie ausweisen würde. Ge- mäss Echtzeitdokumentation sei anhand der nach dem Unfall durchgeführ- ten MRI vom 3. Januar 2023 explizit keine Labrumläsion dokumentiert. Auch interoperativ – diagnostischer Goldstandard – am 19. April 2023 werde keine entsprechende Pathologie ausgewiesen. Folglich werde die- ser Diagnose/Hypothese nicht gefolgt respektive handle es sich hierbei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um keine durch den Unfall erlittene Pa- thologie (VB 209 S. 4). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass spätestens am 15. Februar 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit anhand der vorliegenden objektivierbaren Befunde aus orthopädischer Sicht ausgewiesen sei (VB 209 S. 5). 4.3. In seiner Aktenbeurteilung vom 25. November 2024 führte Dr. med. D._____ aus, die Behandler der Klinik K._____ gingen von einer anderen medizinischen Situation aus, im Sinne einer unfallbedingten frischen, zu- sätzlichen Labrumläsion, welche von den initialen Behandlern übersehen worden sei. Eine Labrumläsion sei im MRT nach dem geltend gemachten Ereignis vom 12. Dezember 2022 nicht befundet worden. Intraoperativ -6- habe sich am 20. April 2023 keine Labrumläsion gezeigt. Erst im MRT vom 15. September 2023 sei der Befund "Supero-anteriorer Riss des Labrums. Sublabrales Foramen. V.a. kleinsten Labrumriss anteroinferior mit angren- zend punktförmigem, intralabralem Ganglion" erhoben worden. Die behan- delnden Ärzte an der Klinik K._____ seien von einer unfallkausalen Labrumläsion ausgegangen (VB 258 S. 2). Dies könne objektivierbar durch die intraoperative Dokumentation ausgeschlossen werden. Falls eine Labrumläsion vorliege, müsse diese nach dem Ereignis entstanden sein. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die orthopädischen Behandler nicht auf die funktionell (psychisch) hervorgehobene Komponente des hauseige- nen Neurologen im Klinik K._____ eingegangen seien. Zudem hätten sie in widersprüchlicher Weise gleich selbst im Schreiben vom 19. August 2024 festgehalten, dass sie die Beschwerden keinem eindeutigen strukturellen Korrelat zuordnen könnten. Es bleibe anzumerken, dass, selbst wenn sich eine Labrumläsion zeigen sollte, welche jedoch nachweislich nicht durch das Ereignis entstanden sei, dies das geltend gemachte Beschwerdeaus- mass der Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermöge. Seine Beurtei- lung vom 17. Juni 2024 habe folglich Bestand (VB 258 S. 3). 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbe- -7- sondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönli- cher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachver- ständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin verweist im Wesentlichen auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Klinik K._____ sowie die ärztliche Beurteilung der Rehaklinik C._____ vom 9. November 2023, welche der Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. D._____ vom 17. Juni sowie vom 25. November 2024 entgegenstünden. 5.2. Aus den medizinischen Akten ergibt sich dazu im Wesentlichen Folgendes: 5.2.1. Im radiologischen Bericht vom 3. Januar 2023 wurden gestützt auf ein MRI der rechten Schulter ein Bonebruise in der Klavikula, eine Ruptur der axillä- ren Gelenkkapsel, eine Signalalteration der Supraspinatus- und Infraspi- natussehne, kein Defekt in der Rotatorenmanschette, eine Tendinose der langen Bizepssehne im intraartikulären Abschnitt sowie keine Ruptur und keine Subluxation der langen Bizepssehne dokumentiert (VB 55). 5.2.2. Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, Kantonsspital B._____, führte in seinem Operationsbericht vom 19. April 2023 aus, bei schmerzhaften Beschwer- den nach initialem Distorsionstrauma im Dezember 2022 und positivem An- sprechen auf eine glenohumerale Infiltration von Mitte März 2023 sei letzt- lich die Indikation zur diagnostischen Schulterarthroskopie und LBS-Teno- dese gestellt worden (VB 45). Im Austrittsbericht vom 21. April 2023 diag- nostizierte er eine symptomatische LBS-Partialläsion und gegebenenfalls traumatisierte Synechie der rechten Schulter und hielt fest, der Eingriff habe problemlos durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos (VB 48). Im ambulanten Bericht vom 9. Mai 2023 hielt Dr. med. G._____ fest, die Beschwerdeführerin berichte über ei- nen komplikationslosen postoperativen Verlauf. Schmerzen bestünden im Alltag keine wesentlichen mehr. Es zeige sich ein so weit erfreulicher post- operativer Verlauf (VB 52). Im ambulanten Bericht vom 2. August 2023 hielt Dr. med. G._____ fest, es bestehe eine freie passive ROM (Range of Mo- tion) der Schulter. Aktive ROM weiterhin im Prinzip nur bis zur Horizontalen, mit Unterstützung gelinge die freie Flexion/Abduktion bis 170°, dies jedoch -8- unter intermittierenden Schmerzen sowie Auslösen von Taubheitsgefühlen im Bereich der Hand. Es bestehe eine lokale Druckdolenz im Verlauf des Gefässnervenbündels infra- wie auch supraclaviculär (VB 81). 5.2.3. Dr. med. H._____, Facharzt für Neurologie, Kantonsspital B._____, hielt im neuromuskulären Sprechstundenbericht vom 1. September 2023 fest, man habe in der gleichentags durchgeführten neurologischen Untersuchung eine generalisierte Schwäche des rechten Armes, ein sensibles Defizit, von der Brustwirbelsäule bis zur rechten Hand ausstrahlend, und Schmerzen der HWS und Schulter rechts festgestellt. Elektrophysiologisch habe man intakte N. radialis, N. ulnaris und N. medianus der rechten Hand festge- stellt. Anhand der beschriebenen Befunde liessen sich die neurologischen Defizite nicht auf eine periphere Nervenläsion, Plexopathie oder Radikulo- pathie zurückführen. Bei klinischen Zeichen (Schwäche a. e. schmerzas- soziiert und fluktuierend) liege am ehesten eine Symptomausweitung im Rahmen der traumatologischen Vorgeschichte und persistierenden Schmerzen vor (VB 92). 5.2.4. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 25. September bis 3. November 2023 in stationärer Behandlung in der Rehaklinik C._____. Im Austrittsbe- richt vom 9. November 2023 hielt med. pract. I._____, Fachärztin für Phy- sikalische Medizin und Rehabilitation, fest, es bestünden beim Austritt Schmerzen der Halswirbelsäule und rechten Schulter, eine reduzierte Be- lastbarkeit der rechten Schulter, eine Schwäche des rechten Armes und ein dysfunktionales Schmerz-/Vermeidungsverhalten, welches sich im Verlauf deutlich gebessert habe (VB 190 S. 4). Die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Kommissionierung sei nicht zumutbar, da es sich um eine schwere Tätig- keit handle. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei eine leichte bis mit- telschwere Arbeit zumutbar. Im Verlauf der nächsten 8–12 Wochen sei mit einer Steigerung der Belastbarkeit bis hin zu einer mittelschweren Tätigkeit zu rechnen. Zumutbar seien zudem nur angepasste Tätigkeiten ohne län- gerdauernde Tätigkeiten über Kopf, ohne körperfernen maximalen Krafteinsatz und ohne Schläge und Vibrationsbelastung (VB 190 S. 4). 5.2.5. Dr. med. G._____ beschrieb in seinem Bericht vom 15. Februar 2024 ein inspektorisch unauffälliges, seitengleiches Schulterrelief, reizlose Narben- verhältnisse nach rechtsseitiger Schulter-AKO und LBS-Tenodese. In Ruhe bestehe keine auffällige Skapulastellung beidseits. Die aktive ROM deutlich gebessert mit aktiver Flexion und Abduktion bis 140°. Bei repetiti- ver Bewegung des Schultergürtels zeige sich eine skapulothorakale Dys- funktion, zudem auch eine pericoracoidale Druckdolenz. Etwa zehn Monate nach operativer Intervention an der rechten Schulter und mehr als ein Jahr nach initialem Distorsionstrauma zeige sich mittlerweile doch eine deutlich -9- positive Entwicklung der Schulterfunktion. Aktuell zeige sich auch weiterhin noch eine deutliche neuromuskuläre Dysbalance des Schultergürtels rechts, was vermutlich im Sinne eines funktionellen Impingements zu einer subcoracoidalen Bursareizung mit entsprechender Schmerzproblematik führe. Es bestehe keine Möglichkeit, auf operativem Wege die Situation zu verbessern. Es könne einzig und allein physiotherapeutisch an einer Aus- balancierung der skapulothorakalen Muskulatur gearbeitet werden, um ent- sprechende Beschwerden zu lindern (VB 177 S. 3). 5.2.6. Dr. med. N._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, Klinik K._____, hielt in seinem Sprechstun- denbericht vom 29. April 2024 fest, die Beschwerdeführerin sei seit einem Unfall im Dezember 2022 persistierend schmerzgeplagt. Man interpretiere die Schmerzen derzeit am ehesten im Rahmen einer Labrumläsion. Daher organisiere man die glenohumerale Infiltration mit Verlaufskontrolle in sechs Wochen. Im externen MRI zeige sich im Sulcus noch ein rechts aus- geprägtes Residuum der langen Bizepssehne. Sollte es zu keiner Besse- rung kommen, könne daher im Verlauf eine Infiltration in den Sulcus in Er- wägung gezogen werden (VB 193 S. 3). 5.2.7. Versicherungsmediziner Dr. med. J._____, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 15. Mai 2024 aus, es sei bereits am 1. September 2023 eine unauffällige Neurographie des Kantonsspitals Aarau erfasst wor- den. Neurologisch-versicherungsmedizinisch bestehe kein Hinweis auf eine Plexusschädigung, weder hinsichtlich des Unfallgeschehens bei anamnestischen Angaben – Sensibilitätsstörung des gesamten Armes – noch klinisch-neurologisch – generalisierte Schwäche des rechten Armes mit sensiblem Defizit von der Brustwirbelsäule bis zur rechten Hand – noch durch die unauffällige Diagnostik: 1. Elektrodiagnostik mit unauffälliger Un- tersuchung des Nervus radialis, ulnaris und medianus sowie fehlender Denervation in der Elektromyografie des Musculus flexor digitorum pro- fundum; 2. HWS-MRI vom 13. September 2023; 3. MR-Neurografie des Plexus vom 13. September 2023, ohne Nachweis einer Läsion des Plexus brachialis bzw. [mit] fehlenden korrespondierenden Atrophien der musku- lären Strukturen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die geklag- ten Beschwerden nicht neurogen bei fehlendem Nachweis einer Plexus- schädigung (VB 199). 5.2.8. Dr. med. N._____ führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2024 aus, es zeige sich nach wie vor eine unbefriedigende Situation. Die Beschwerdeführerin leide unter den Schmerzen in der rechten Schulter, sie könne ihrem Alltag mit zwei Kindern nur begrenzt nachgehen. Ihrem Job könne sie nicht nach- gehen. Man bitte die Kollegen der Neurologie im Hause um ein entspre- - 10 - chendes Aufgebot zur Beurteilung von neurologischen Ausfallerscheinun- gen. Betreffend den anterioren Labrumschaden vereinbare man Mitte Au- gust einen Termin mit Arthro-MRI und bei unveränderten Beschwerden plane man für Anfang September die diagnostische Schultergelenksarthro- skopie sowie ein Sampling und gegebenenfalls eine Refixation des anteri- oren Labrums, welches am ehesten für die Schmerzen im Schultergelenk verantwortlich sei (VB 206). 5.2.9. Dr. med. N._____ hielt auf entsprechende Anfrage hin in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 19. August 2024 fest, es handle sich nach wie vor um Schmerzen nach dem Unfall im Jahr 2022. Zuvor habe die Beschwerdeführerin an keinen Schmerzen gelitten. Die Labrumläsion sei bereits damals in der Bildgebung gesehen worden, je- doch nicht durch den Radiologen beschrieben worden. Nach gegenwärti- ger Diagnostik lasse sich die Ursache der Beschwerden nicht eindeutig zu- ordnen, die wahrscheinlichste Ursache bestehe nach vorliegender MRI-Di- agnostik in einer Läsion des vorderen Labrums. Das exakte Ausmass der Läsion des Labrums müsste jedoch in einer erneuten Operation evaluiert werden. Nach aktuellem Stand scheine die Rückkehr in den Job nicht mög- lich zu sein, dies wäre jedoch das definierte Ziel nach erneuter Intervention (VB 244). 5.3. Dr. med. D._____ stützte sich für seine Aussage, wonach körperlich schwere Arbeiten nach einer Tenodese nach drei bis sechs Monaten wie- der zumutbar seien, auf eine Studie von Chye Yew Ng et al., Infrapectoral Biceps Tenodesis for Chronic Long Head of Biceps Rupture, veröffentlicht 2012 in Techniques in Shoulder & Elbow Surgery (abrufbar unter: https://www.researchgate.net/publication/259561096_Infrapec- toral_Biceps_Tenodesis_for_Chronic_Long_Head_of_Biceps_Rupture, zuletzt besucht am: 4. Dezember 2025). Der zitierte Artikel ist eine Opera- tionsbeschreibung. Er enthält keine belastbaren Daten zur Rückkehr in schwere körperliche Arbeit und trifft auch keine arbeitsmedizinischen Aus- sagen. Darauf lässt sich eine generelle Zumutbarkeit schwerer Tätigkeiten nach drei bis sechs Monaten nicht abstützen. Weiter bestehen hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit klare Widersprüche zwi- schen der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D._____ und den Beur- teilungen der behandelnden Ärzte. Während Dr. med. D._____ unter Ver- weis auf eine Studie spätestens sechs Monate nach der Operation vom 19. April 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte (VB 209 S. 4), wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 9. November 2023 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit verneint und auf Einschränkungen bei Tätigkeiten über Kopf, bei körperfernem Kraftein- - 11 - satz sowie unter Vibrationsbelastung hingewiesen (VB 190 S. 4). Dr. med. G._____ beschrieb nach anfänglich postoperativer Besserung in seinem Bericht vom 15. Februar 2024, dass beruflich wohl eine Umorientierung vorgesehen sei und dass keine operative Verbesserung mehr möglich sei, sondern allein physiotherapeutische Behandlung zur Linderung beitragen könne (VB 177 S. 2). Auch Dr. med. N._____ schloss in seinem Bericht vom 19. August 2024 aktuell eine Rückkehr in den bisherigen Beruf aus (VB 244 S. 2), und auch in den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. M._____ wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (VB 210; 214; 224; 141). Eine ärztliche Beurteilung, welche auf einer persönlichen Untersuchung be- ruht und in welcher der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähig- keit in der bisherigen Tätigkeit attestiert wurde, liegt nicht vor. Die Einschät- zung von Dr. med. D._____ findet folglich keine Stütze in den medizini- schen Akten. Während Dr. med. N._____ die wahrscheinlichste Ursache der anhalten- den Schulterbeschwerden in einer Läsion des Labrums sah (VB 206; 244), verneinte der Kreisarzt Dr. med. D._____ das Bestehen einer solchen Lä- sion, da eine solche Läsion im MRI vom 3. Januar 2023 nicht befundet wor- den sei (VB 258 S. 2), sowie mit Verweis auf die intraoperative Dokumen- tation vom 19. April 2023, welche keine Labrumläsion gezeigt habe (VB 258 S. 3). Dr. med. N._____ hielt dagegen fest, die Labrumläsion sei in der damaligen Bildgebung zwar erkennbar gewesen, aber vom Radiolo- gen nicht beschrieben worden (VB 244 S. 1). Worauf Dr. med. N._____ diese Einschätzung stützte, geht aus seinem Bericht vom 19. August 2024 nicht hervor. Auch aus der Beurteilung vom 18. Juni 2024 ergibt sich nicht, ob Dr. med. D._____ die MRI vom 3. Januar 2023 selbst gesichtet oder ob er sich allein auf die radiologischen Berichte gestützt hatte (bei den Akten befinden sich lediglich die Röntgenbilder vom 12. Dezember 2023 [VB 51]). Es ist somit abzuklären, ob eine Labrumläsion bereits damals bestanden hatte und diese lediglich vom Radiologen nicht beschrieben wurde, oder tatsächlich keine Labrumläsion dokumentiert wurde. Der behandelnde Facharzt und der Kreisarzt gehen vorliegend von einem unterschiedlichen medizinischen Sachverhalt aus. Ein feststehender medizinischer Sachver- halt ist jedoch Voraussetzung für die Beweistauglichkeit einer Aktenbeur- teilung, wie sie der Kreisarzt verfasst hat (vgl. E. 4.4.3. hiervor). Damit bestehen in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Akten- beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Beweisgrundlage (vgl. E. 4.4. hiervor) zumindest geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen von Dr. med. D._____ vom 18. Juni (VB 209) und 25. November 2024 (VB 258), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Der Leistungsanspruch kann jedoch entgegen der Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde Rz. 67) auch nicht alleine gestützt auf die Einschätzung der sie behandelnden Ärzte beurteilt werden, da einerseits keiner der be- handelnden Ärzte überzeugend darzutun vermochte, dass die über den - 12 - 30. Juli 2024 hinaus geklagten Beschwerden mit einer objektivierbaren un- fallbedingten Schädigung zu erklären sind, und anderseits der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen ist, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Me- dizinalpersonen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen und eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte daher kaum je in Frage kommt. 5.4. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist vorliegend kein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Verfahrens- antrag der Beschwerdeführerin), sondern die Sache ist zur ergänzenden fachärztlichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Dezember 2022 zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 aufzu- heben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: - 13 - 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Güntert