5. Zusammenfassend verfangen die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung nicht, weshalb die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen, als Folgen daraus ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen und die Beschwerde vom 17. März 2025 abzuweisen ist. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.