3.4. In Würdigung der Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch immerhin noch 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und der verbleibenden über fünfjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt nicht davon auszugehen, ein durchschnittlicher Arbeitgeber würde mit grosser Wahrscheinlichkeit davon abgehalten, die Beschwerdeführerin einzustellen. Insbesondere da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen gesundheitlich eingeschränkte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.