3.3. Die am 4. August 1964 geborene Beschwerdeführerin war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung des Videmus-Gutachtens vom 11. Januar 2024 rund 59 Jahre und 5 Monate alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund 5 Jahren und 7 Monaten vor sich (vgl. Übergangbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 [AHV 21] a./e.).