180.2 S. 14) kann mit einer leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit begegnet werden. Körperlich leichte Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 7.2.1 und 10.4.2.1; 9C_502/2021 vom 4. August 2022 E. 3.2.3; 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2).