180.5 S. 31], wo Schulter und Arm nicht erwähnt werden). Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkungen wie keine Zwangshaltung, Heben und Tragen von nur leichten Gewichten, keine grobe Kraftanwendung, nicht überwiegend Gehen und Stehen, Wechsel der Körperposition, keine Arbeit an gefährlichen Maschinen oder mit Absturzgefahr (Beschwerde S. 4; vgl. auch negatives Zumutbarkeitsprofil der Gesamtbeurteilung; VB 180.2 S. 14) kann mit einer leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit begegnet werden.