3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, ihr sei kein Einsatz von Schulter und Arm rechts zumutbar, so verkennt sie, dass sich die entsprechenden Ausführungen im orthopädischen Teilgutachten auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft und die dortige Belastung beziehen. Eine generelle Unmöglichkeit des Einsatzes der rechten oberen Extremität liegt hingegen nicht vor (vgl. negatives Ressourcenprofil der orthopädischen Begutachtung [VB 180.5 S. 31], wo Schulter und Arm nicht erwähnt werden).