3.2. 3.2.1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4) ist nicht ausgewiesen, dass der Arbeitsweg eine besondere Herausforderung darstellen soll. Es ist jedenfalls im gut ausgebauten und grundsätzlich barrierefreien öffentlichen Verkehr nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit über unebenen Grund gehen oder eine relevante Anzahl Treppenstufen erklimmen müsste (vgl. negatives Zumutbarkeitsprofil der Gesamtbeurteilung, wonach Einschränkungen beim Treppensteigen und beim Gehen auf unebenem Grund beständen, VB 180.2 S. 14), was den Arbeitsweg als schier unüberwindbar erscheinen liesse.