3. 3.1. In medizinischer Hinsicht geht aus dem unbestritten nachvollziehbaren, schlüssigen sowie im korrekten Verfahren ergangenen und damit voll beweiskräftigen Gutachten der Videmus AG (Videmus-Gutachten) hervor, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste, leichte, möglichst aus sitzender Ausgangsposition heraus und wechselbelastende Tätigkeit inkl. freier Wahl der Körperposition und ergonomisch ausgestaltetem Arbeitsplatz mit höhenverstellbarem Tisch und Stuhl zumutbar ist, wobei insgesamt eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % verbleibt (positives Zumutbarkeitsprofil der Gesamtbeurteilung; Vernehmlassungsbeilage [VB] 180.2 S. 15, 18).