Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, statt ihr die anbegehrte ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zu prüfen ist einzig die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Rügeprinzip; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).