Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2002 ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung im ABI-Gutachten vom 22. Januar 2013 mit Verfügung vom 29. April 2013 wieder auf (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014).