Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.116 / AZ / GF / nl Art. 90 Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Ersatzrichter Andreas Zürcher Gerichtsschreiber i.V. Ferrier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 11. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1964 geborene und zuletzt als Allrounderin tätige Beschwerdeführerin meldete sich am 31. August 2001 aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2002 ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer revisionswei- sen Überprüfung hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerde- führerin gestützt auf die Beurteilung im ABI-Gutachten vom 22. Januar 2013 mit Verfügung vom 29. April 2013 wieder auf (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014). 1.2. Am 27. Juli 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin neu zum Leistungs- bezug an und machte neben Rückenproblemen ein psychisches Leiden geltend. Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und liess die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Gutachten der Vi- demus AG vom 11. Januar 2024). Gestützt hierauf wies die Beschwerde- gegnerin das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren mit Verfügung vom 11. Februar 2025 ab (IV-Grad: 25 %). 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 11. Februar 2025 sei aufzuheben und der Beschwer- deführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 15. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 24. April 2025 lud der Instruktionsrichter die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beigeladene liess sich nicht verneh- men. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, statt ihr die anbegehrte ganze Invaliden- rente zuzusprechen. Zu prüfen ist einzig die Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit (Rügeprinzip; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wo- bei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich- ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoreti- scher und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarkt- lage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder ver- ringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis- tungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massge- blichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre- chende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. In medizinischer Hinsicht geht aus dem unbestritten nachvollziehbaren, schlüssigen sowie im korrekten Verfahren ergangenen und damit voll be- weiskräftigen Gutachten der Videmus AG (Videmus-Gutachten) hervor, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste, leichte, möglichst aus sit- zender Ausgangsposition heraus und wechselbelastende Tätigkeit inkl. freier Wahl der Körperposition und ergonomisch ausgestaltetem Arbeits- platz mit höhenverstellbarem Tisch und Stuhl zumutbar ist, wobei insge- samt eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % verbleibt (positives Zumutbarkeits- profil der Gesamtbeurteilung; Vernehmlassungsbeilage [VB] 180.2 S. 15, 18). Das fachärztlich definierte Belastungsprofil enthält damit zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen -4- würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1). 3.2. 3.2.1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4) ist nicht ausgewiesen, dass der Arbeitsweg eine besondere Heraus- forderung darstellen soll. Es ist jedenfalls im gut ausgebauten und grund- sätzlich barrierefreien öffentlichen Verkehr nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit über unebenen Grund gehen oder eine relevante Anzahl Treppenstufen erklimmen müsste (vgl. negatives Zu- mutbarkeitsprofil der Gesamtbeurteilung, wonach Einschränkungen beim Treppensteigen und beim Gehen auf unebenem Grund beständen, VB 180.2 S. 14), was den Arbeitsweg als schier unüberwindbar erscheinen liesse. Im psychiatrischen Teilgutachten wird des Weiteren lediglich festge- halten, dass die Beschwerdeführerin es sich nicht gewohnt sei, allein zu reisen, über keinen Führerausweise verfüge und nicht Velo fahre (VB 180.4 S. 28). Invalidenversicherungsrechtlich ist dies – angesichts des Umstan- des, dass die Beschwerdeführerin lediglich rund 200m von der nächsten Bushaltestelle entfernt wohnt (vgl. https://maps.google.com) – unbeacht- lich. 3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, ihr sei kein Einsatz von Schulter und Arm rechts zumutbar, so verkennt sie, dass sich die entspre- chenden Ausführungen im orthopädischen Teilgutachten auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft und die dortige Belastung beziehen. Eine ge- nerelle Unmöglichkeit des Einsatzes der rechten oberen Extremität liegt hingegen nicht vor (vgl. negatives Ressourcenprofil der orthopädischen Be- gutachtung [VB 180.5 S. 31], wo Schulter und Arm nicht erwähnt werden). Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkungen wie keine Zwangshaltung, Heben und Tragen von nur leichten Gewichten, keine grobe Kraftanwendung, nicht überwiegend Gehen und Stehen, Wechsel der Körperposition, keine Arbeit an gefährlichen Maschinen oder mit Absturzgefahr (Beschwerde S. 4; vgl. auch negatives Zumutbarkeits- profil der Gesamtbeurteilung; VB 180.2 S. 14) kann mit einer leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit begegnet wer- den. Körperlich leichte Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 7.2.1 und 10.4.2.1; 9C_502/2021 vom 4. August 2022 E. 3.2.3; 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält aber auch Arbeiten, welche ohne Zeitdruck und Stressbelastung ausgeübt werden können, etwa wo ein besonderes soziales Entgegenkommen des Arbeitgebers erwartet oder die Arbeit frei eingeteilt werden kann (vgl. SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. -5- mit Hinweisen). Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Ausbildung oder mangelnde Deutschkenntnisse wirken sich bei den ihr zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2; 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2; 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2). Die darüber hinaus gutachterlich beschriebene fehlende Motivation der Beschwerdeführerin (VB 180.2 S. 15) kann nicht berücksich- tigt werden, gründet dieser Umstand doch nicht in einer psychiatrischen Diagnose und ist somit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. 3.3. Die am 4. August 1964 geborene Beschwerdeführerin war im für die Beur- teilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeit- punkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung des Videmus-Gutachtens vom 11. Januar 2024 rund 59 Jahre und 5 Monate alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund 5 Jahren und 7 Monaten vor sich (vgl. Übergangbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 [AHV 21] a./e.). Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätz- lich – selbst bei einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % bei darin berücksichtigtem erhöhtem Pausendbedarf und allgemein verlangsamtem Arbeitstempo in einer angepassten Tätigkeit (VB 180.2 S. 15, 18) – aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). So ist beispielsweise bei (einfachen) Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten meist nicht von einer langen Einarbeitungszeit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.3.; 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.2. mit Hinweis). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin sich in den letzten zehn Jahren ausreichend um eine geeignete Stelle bemüht hat (vgl. Beschwerde S. 5). 3.4. In Würdigung der Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch im- merhin noch 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und der verbleibenden über fünfjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hinter- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt nicht davon auszugehen, ein durchschnittlicher Arbeitgeber würde mit grosser Wahr- scheinlichkeit davon abgehalten, die Beschwerdeführerin einzustellen. Ins- besondere da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischen- arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen ge- sundheitlich eingeschränkte Personen mit einem sozialen Entgegenkom- men von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Folglich ist von der Ver- wertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auszugehen. -6- 4. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberech- nung (IV-Grad: 25 %; VB 194 S. 2) für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2022 (Neuanmeldung vom 27. Juli 2021 [VB 132], vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ausweislich der Akten nicht zu beanstanden und wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht ge- rügt, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 5. Zusammenfassend verfangen die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung nicht, weshalb die Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen, als Folgen daraus ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen und die Be- schwerde vom 17. März 2025 abzuweisen ist. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen auf- grund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerinnen (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Gössi Ferrier