V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers wirken sich somit jedenfalls nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise (E. 4.3.) und die somatischen Beschwerden nicht stärker als bereits im Vergleichszeitpunkt (E. 4.2.) auf seine Arbeitsfähigkeit aus. Da somit keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt (vgl. E. 2.1.), hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Februar 2025 (VB 102) zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.