Bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses unterzog sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten keiner Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und einen Bericht von Dr. med. G._____, der über den entsprechenden Facharzttitel verfügt und bei dem er sich nach eigenen Angaben zwischenzeitlich in Behandlung begeben hat, wie er ihn in der Beschwerde vom 13. März 2025 in Aussicht gestellt hatte (Beschwerde S. 8), reichte er in der Folge nicht ein. Mit den in sich schlüssigen Ausführungen des Psychologen lic. phil. F._____ setzt sich RAD-Arzt Dr. med. C.__