Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3., zur Publikation vorgesehen). Bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses unterzog sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten keiner Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und einen Bericht von Dr. med.