phil. F._____ um einen Psychologen und nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt (vgl. Beschwerde S. 8), anbelangt, ist die Diagnosestellung zwar Sache des Mediziners (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, ein Bericht eines Psychotherapeuten sei von vornherein unbeachtlich (vgl. etwa Urteil 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.1 und 5.4). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art.