vgl. auch dessen Bericht vom 9. Februar 2024 in VB 82 S. 2 f.) und das oben beschriebene Zustandsbild sei auf die anhaltende Arbeitslosigkeit, die fehlende Tagesstruktur und Beschäftigung und die zunehmend fehlende berufliche Zukunftsperspektive zurückzuführen (Bericht vom 14. November 2024 in VB 99 S. 6 f.). Med. pract. E._____ hielt in seinem Bericht vom 26. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer habe im Frühjahr 2023 einen Nervenzusammenbruch erlitten und leide an einer reaktiven Depression, wobei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit "Abhängig von Bedingungen am neuen Arbeitsplatz!" sei (vgl. 87 S. 4).