_ vom 9. Februar 2024 in VB 82 S. 2 f. sowie dessen Stellungnahme im Rahmen des IV-Verfahrens vom 14. November 2024 in VB 99 S. 6 ff.). In dem auf im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erfolgte entsprechende Anfrage der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 14. November 2024 führte lic. phil. F._____ erneut aus, es sei gut möglich, dass sich das psychische Zustandsbild wieder normalisiere, wenn der Beschwerdeführer einer Arbeitstätigkeit mit entsprechender Tagesstruktur nachgehe (VB 99 S. 6 f.).