4.2.3. Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 13. November 2024 davon aus, dass es hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu keiner neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung gekommen sei.