Beschwerdeführer selbst hatte sich gemäss dem Bericht von lic. phil. F._____ vom 9. Februar 2024 nach einer (vorübergehenden) Verbesserung der psychischen Symptomatik denn im Januar 2024 auch selbst als imstande erachtet, eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit (ohne Heben von Lasten über 15 kg mit der rechten Hand) im Pensum von 50 % aufzunehmen und dieses danach auf 100 % zu steigern (vgl. VB 82 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen betreffend den physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verzichtete (vgl. Beschwerde S. 10 ff.).