Auch sonst sind den Akten keine somatischen Befunde bzw. daraus resultierende funktionelle Einschränkungen zu entnehmen, die zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten als der schon zum Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 12. Februar 2021 in VB 46) bestandenen. Was die von med. pract. E._____ – ohne entsprechende Begründung – attestierte Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 80 % anbelangt, bei der unklar ist, ob sie sich auf die angestammte oder auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, legen seine Ausführungen nahe, dass er diese Einschränkung (wenn nicht ausschliesslich, so jedenfalls primär) aufgrund der psychischen Symptomatik bescheinigte.