Was die vom Beschwerdeführer erwähnte Adipositas, die Mikrohämaturie und die "Steinanamnese" (vgl. Beschwerde S. 6 und 12; vgl. auch VB 76 S. 13) anbelangt, gibt es in den Akten keine Hinweise darauf, dass sich diese Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2.). Auch sonst sind den Akten keine somatischen Befunde bzw. daraus resultierende funktionelle Einschränkungen zu entnehmen, die zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten als der schon zum Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 12. Februar 2021 in VB 46) bestandenen.