4.2.2. Bereits RAD-Arzt Dr. med. D._____ war in seiner der als Vergleichszeitpunkt massgebenden Verfügung vom 12. Februar 2021 (VB 46) zugrundeliegenden Beurteilung vom 14. Dezember 2020 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer an einem lumboradikulären Schmerzsyndrom und an Beschwerden infolge einer Handgelenksdistorsion rechts leide und deswegen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Er befand daher, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne repetitives Belasten der rechten Hand zumutbar seien (vgl. VB 42 S. 2 ff.). Das von med. pract.