4. 4.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl an physischen als auch an psychischen Beschwerden leidet und deswegen bei seinem Hausarzt med. pract. E._____, auf dessen Beurteilung vom 13. November 2024 er sich im Wesentlichen beruft, in Behandlung steht und sich – betreffend die psychische Symptomatik – jedenfalls bis mindestens November 2024 (vgl. VB 99 S. 6) vom Psychologen lic. phil. F._____ behandeln liess.