In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte er aus, als LKW-Chauffeur sollte eine ganztägige Arbeitsfähigkeit möglich sein. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer aktuell leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und ohne repetitives Belasten der rechten Hand (VB 42).