Dieser ging gestützt auf die Akten davon aus, dass die Diagnosen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L3 rechts, eines Status nach OSG-Distorsion links und eines Status nach Handgelenksdistorsion rechts vorlägen. Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er fest, hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Hauswart bestehe eine funktionelle Einschränkung bei bimanuellen Tätigkeiten und beim Heben von Lasten über 15 kg. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte er aus, als LKW-Chauffeur sollte eine ganztägige Arbeitsfähigkeit möglich sein.