2.2.2. Der als Vergleichszeitpunkt massgebenden Verfügung vom 12. Februar 2021 (VB 46) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Dezember 2020 zugrunde. Dieser ging gestützt auf die Akten davon aus, dass die Diagnosen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L3 rechts, eines Status nach OSG-Distorsion links und eines Status nach Handgelenksdistorsion rechts vorlägen.