Er leide an diversen Gesundheitsstörungen und sei sowohl aus somatischen wie auch aus psychischen Gründen erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt (Beschwerde S. 7), wobei sich sein gesundheitlicher Zustand zunehmend verschlechtere (Beschwerde S. 10, vgl. auch S. 6 und 15). Da er zu mindestens 40 % invalid sei, habe er Anspruch auf eine Invalidenrente (Beschwerde S. 15 f.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Februar 2025 (VB 102) zu Recht abgewiesen hat.