1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2025 – unter Hinweis auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Januar 2025 – damit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige als auch jede andere angepasste Tätigkeit wieder zu 80 bis 100 % zumutbar sei, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 40 % begründbar sei und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Vernehmlassungsbeilage [VB] 102).