2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. April 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 15. April 2025 verzichtete. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: